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Aktuelles

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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
Krumpt & Partner - Anwälte für Oldtimerrecht

Aktuelles

06. 02. 2015

Herausgabeanspruch des Oldtimereigentümers gegenüber dem Inhaber einer Werkstatt.


Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom Februar 2012 (Az.: 9 U 168/11) muss ein Werkstattinhaber ein Fahrzeug möglicherweise auch  herausgeben, obwohl die Reparaturrechnung nicht bezahlt wurde.

In dem hier entschiedenen Fall hatte der Ehemann der Eigentümerin eines Oldtimers eine Autolackierwerkstatt damit beauftragt, Rostschäden an dem Fahrzeug zu beseitigen. Nachdem der Werkstattinhaber bereits Leistungen erbracht hatte kam es zum Streit, weil eine Rechnung in Höhe von 1.266,83€ nicht bezahlt wurde. Schließlich verlangte die Ehefrau als Eigentümerin des Oldtimers diesen heraus.

Der Werkstattbesitzer machte daraufhin ein Zurückbehaltungsrecht  geltend und verweigerte die Herausgabe des Wagens. Das OLG erkannte das Zurückbehaltungsrecht nicht an, da die Ehefrau und Eigentümerin nicht Vertragspartnerin des Werkstattinhabers geworden war. Ein Zurückbehaltungsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn beide Parteien Ansprüche gegeneinander haben. Der Werkstattinhaber hat lediglich einen Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung gegen den Ehemann der Eigentümerin des Oldtimers. Ein Zurückbehaltungsrecht am Oldtimer wurde dem Inhaber der Autolackiererei nicht zugestanden.

Ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Eigentümerin des Oldtimers wurde ebenfalls verneint.  Denn es kam dabei nicht darauf an, ob die Eigentümerin des Oldtimers durch die Reparatur einen Vorteil erlangt hatte. Der Werkstattbesitzer wollte seine Leistungen entsprechend dem geschlossenen Vertrag gegenüber seinem Auftraggeber, dem Ehemann erbringen.

Ein Unternehmerpfandrecht bestand schon deshalb nicht, weil ein solches Pfandrecht sich nur auf Sachen erstreckt, die sich im Eigentum des Bestellers befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Auftragnehmer die Eigentumsverhältnisse bekannt sind.

Ein offensichtlich unredliches Verhalten der Eigentümerin lag nicht vor, da sie nicht vorgegeben hatte, ihr Ehemann wäre der Eigentümer des Wagens. Aus diesem Grunde schieden auch Ansprüche des Werkstattinhabers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im vorliegenden Fall aus.