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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
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26. 04. 2015

Kein Verfolgungsrecht nach "Beinahe-Unfall"


Ein Autofahrer hat nicht das Recht zur Verfolgung eines Radfahrers nach einem "Beihnahe-Unfall"

Das Amtsgericht Bremen hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es nach einem "Beinahe-Unfall"zwischen einem   Autofahrer und einem Radfahrer anschließend zu einer Verfolgung und einer Auseinandersetzung gekommen war. ( AG Bremen, Az. 10 C 212/13 )
Ein Autofahrer war in der Stadt im Fließverkehr unterwegs und wollte links abbiegen. Verkehrsbedingt kam er auf einem Radüberweg zum Stehen. Von rechts näherte sich ein Radfahrer, der mit einem Schlenker ausweichen musste und nach Wahrnehmung des Autofahrers erbost gegen das Fahrzeug trat. Daraufhin nahm der Autofahrer die Verfolgung auf, stellte den Radfahrer und holte ihm vom Rad. Der genaue Hergang konnte nicht geklärt werden, jedenfalls rangelten beide am Boden und wurden verletzt. Der Autofahrer forderte von dem Radler Schmerzensgeld. Er verwies auf sein Verfolgungsrecht aus § 127 StPO. Der Radfahrer weigerte sich, zu zahlen. Er stellte sich auf den Standpunkt, weder das Fahrzeug berührt noch eine andere Tat begangen zu haben, so dass der Übergriff des Autofahrers rechtswidrig war. Die Sache ging vor Gericht. Dieses wies Schmerzensgeldansprüche des Autofahrers zurück und sprach dem Radfahrer 200 € Schmerzensgeld zu. Es argumentierte, dass es bei einem "Beinaheunfall" mit einem Radler kein Verfolgungsrecht bestehe, da dieses die Begehung einer Straftat voraussetze. Außerdem gäbe es ein erhebliches Mitverschulden des Autofahrers, wenn dieser sich dam Radfahrer in den Weg stellt und es anschließend zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt. Andrerseits habe auch der Radler ein erhebliches Mitverschulden, weil er nicht deeskalierend gehandelt habe.