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Aktuelles

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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
Krumpt & Partner - Anwälte für Oldtimerrecht

Aktuelles

10. 05. 2015

Rücktrittsrecht wegen erheblich höherer Laufleistung


Ein Händler darf sich bei Werbung mit einer im Verhältnis zum Fahrzeugalter sehr niedrigen Laufleistung nicht auf die Angaben des Vorbesitzers verlassen, sondern hat eine eigene Untersuchungspflicht

Weist der Motor eines Gebrauchtwagens eine erheblich höhere Laufleistung auf, als im Kaufvertrag zugesichert, liegt ein Mangel vor. Ein gewerblicher Autoverkäufer darf sich nicht auf die km-Angabe des Vorbesitzers verlassen, sondern hat eine eigene Untersuchungspflicht. In diesem Fall hatte der Händler mehrfach die niedrige Laufleistung des Autos angepriesen, obwohl es sich nur um Angaben des Vorbesitzers gehandelt hat. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 23 O 596/05) musste der Autohändler im zu entscheidenden Fall den kompletten Kaufpreis erstatten. In seinen Urteilsgründen führt das Gericht aus, dass ein Mangel vorliegt, weil der Pkw weit mehr als die dem Kaufvertrag zugrunde gelegten 42.000 km gefahren war. Wie der Gerichtsgutachter später festgestellt hat, hatte das Auto beim Kauf bereits mehr als 100 000 Kilometer gelaufen. Bereits kurz nach dem Kauf blieb der 31 Jahre alte Porsche mit einem Motorschaden liegen. Das LG Coburg hat ausgeführt, dass die Beschreibung der Beschaffenheit des Fahrzeugs, zu der auch die Gesamtfahrleistung gehört, ohne dass es einer Zusicherung bedarf, zum Vertragsinhalt wird. Die Kilometerlaufleistung bei einem Oldtimer-Fahrzeug ist zweifelsohne wesentliche Grundlage für die Preisbildung. Für den Kläger war die Angabe des Tachostandes nicht näher überprüfbar, da ihm der Vorbesitzer und auch die Unterlagen nicht zugänglich waren. Für den gewerblichen Autohändler wären die Angaben des Vorbesitzers jedoch überprüfbar gewesen.