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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
Krumpt & Partner - Anwälte für Oldtimerrecht

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08. 06. 2015

Kein Vorsteuerabzug bei Oldtimersammlung


Wer eine Oldtimersammlung aufbaut, darf die Vorsteuer nicht in Abzug bringen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.01.2011 ( Az. VR 21 / 09 ) zur Frage der Abgrenzung unternehmerischer Tätigkeit zur privaten Sammelleidenschaft Stellung bezogen. Im Ergebnis versagte der BFH einem Sammler von Oltimern und Neufahrzeugen den Vorsteuerabzug, weil es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit handele.Der Entscheidung lag eine 1986 gegründete GmbH zugrunde, die den Vorsteuerabzug aus Anschaffungsrechnungen von 126 Fahrzeugen, davon einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Fahrzeuge, begehrte. Erklärter Gesellschaftszweck war die Einlagerung der Fahrzeuge für eine Dauer von 20 bis 30 Jahre, um anschließend den erhofften Wertsteigerungserlös zu realisieren. Die Einlagerung fand in einer Tiefgarage statt. Ab 1992 wurden die Fahrzeuge tatsächlich bei einem Buchwert von 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio DM verkauft. Das Finanzamt (FA) versagte den Vorsteuerabzug sowohl hinsichtlich der Anschaffungskosten als auch der Unterhaltskosten. Das Finanzgericht gab in erster Instanz der Klägerin recht. Es handele sich zwar um eine hochspekulative Tätigkeit, die zudem nur möglich sei, weil der Mehrheitsgesellschafter hohen Eigenkapitaleinsatz zeige, aber es sei eine wirtschaftliche und damit unternehmerische Tätigkeit. Der BFH sieht dies anders. Der gesamte Vorsteuerabzug wurde versagt. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Samlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspreche. Nach Auffassung des BFH liegt eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige schon während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält, also regelmäßig An- und Verkäufe tätigt. Im konkreten Fall habe sich der Steuerpflichtige nie wie ein Händler verhalten, sondern sei als privater Sammler aufgetreten.