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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
Krumpt & Partner - Anwälte für Oldtimerrecht

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02. 08. 2015

Zur Haftung bei Schäden in der Autowaschstraße


Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube

Ein Autofahrer verklagte den Betreiber einer Autowaschstraße, nachdem sich während des Waschvorgangs die Haube seines Citroen geöffnet hatte. U.a. wurden dabei die Motorhaube, die Scheinwerferhalterungen und die Kühlerabdeckungen beschädigt. Das LG München wies die Klage ab, da der Autofahrer nicht habe beweisen können, dass die Waschsstraße nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. ( Urteil vom 3.09.2013, 10 O 2882/12 )
Der durch das Gericht beauftragte Gutachter kam für das Gericht nachvollziehbar und ausführlich begründet zu dem Ergebnis, dass sich der Schadensablauf technisch dadurch erklären liesse, dass zum Schadenszeitpunkt die Motorhaube aufgesprungen sein muss. Da in der Waschanlage die Betätigung des Verriegelungshebels nicht möglich ist, da der Verriegelungsgriff nur bei geöffneter
Tür zu betätigen sei, und die Türen während der Wäsche geschlossen seien, könne nur auf eine unvollständige Rastierung der Motorhaube geschlossen werden, so dass sich durch die teilweise geöffnete Motorhaube ein Spalt gebildet habe, in den die Beborstung der Dachbürste in der Waschanlage einlaufen konnte. Die Initialisierung des Schadens sei technisch durch die aufspringende Motorhaube erfolgt.