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Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.
Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Wuppertal vom 24.02.2015, ( Az. 3 9 C 108/14 ) kann der Versicherer die Vorlage einer Rechnung als Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten durch die Vollkasko-versicherung verlangen.
Sehen die Versicherungsbedingungen einer Vollkaskoversicherung vor, dass für den Ersatz der Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs die Vorlage einer entsprechenden Rechnung nötig ist, so ist die Vorlage einer Reparatur- bestätigung eines Sachverständigen oder die Reparaturfreigabe durch einen Mitarbeiter der Versicherung nicht ausreichend. Dabei konnte es für die Entscheidung des Rechtstreits vor dem AG Wuppertal offen bleiben, ob der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht instandgesetzt wurde. Jedenfalls wurde keine Reparaturrechnung vorgelegt. Eine solche wurde nach Ansicht des Gerichtes insbesondere nicht durch die Vorlage der Reparaturbestätigung eines Sachverständigen ersetzt. Dieser sachverständigen Stellungnahme konnte bereits nicht entnommen werden, ob es tatsächlich zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur und Einhaltung des erforderlichen Reparaturwegs unter Einbau von Neuteilen gekommen war.
Wird nach einem Unfall dagegen nicht die eigene Vollkaskoversicherung, sondern die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Anspruch genommen, so reicht in der Regel die Bescheinigung eines Sachverständigen über die Reparatur des Unfallfahrzeugs aus, um die Erstattung der Reparaturkosten und darüberhinaus auch eine Nutzungsausfallentschädigung zu fordern.