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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
Krumpt & Partner - Anwälte für Oldtimerrecht

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25. 01. 2015

Schadensersatzanspruch eines Oldtimerkäufers wegen massiver Rostschäden


Der BGH (Az.: VIII ZR 172/12) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem für einen Oldtimer ein positives H-Kennzeichen Gutachten erstellt worden war, obwohl der Oldtimer massive Korrosionsschäden am Unterboden aufwies.

Ein Käufer hatte von einer Autohändlerin im Jahre 2005 einen Mercedes Benz 280 SE aus dem Baujahr 1969 für 17.900€ erworben. Im Kaufvertrag für den Oldtimer war vereinbart worden, dass die Verkäuferin eine H-Kennzeichen-Abnahme durchführen lässt und dem Käufer anschließend  ein positives H-Kennzeichen Gutachten im Original übergibt. Ferner war im Kaufvertrag die Rubrik "Das Fahrzeug ist fahrbereit" mit "ja" angekreuzt worden.

Die Verkäuferin ließ sodann die entsprechende Abnahme durchführen und händigte dem Oldtimerkäufer das entsprechende Gutachten des TÜV im Original aus. Zwei Jahre später stellte der Käufer massive Durchrostungen am Unterboden des Fahrzeugs fest, die durch einen Unterbodenanstrich kaschiert worden waren. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass dem Oldtimer ein H-Kennzeichen nicht hätte zugeteilt werden dürfen.   

Denn Voraussetzung für die Erteilung des Gutachtens durch einen amtlichen Prüfer ist ein entsprechender Pflege- und Erhaltungszustand des Fahrzeugs. Unter anderem erfordert dies, dass die Hauptbaugruppen an den damaligen Originalzustand angelehnt oder zeitgenössisch ersetzt sind und das Fahrzeug mindestens die Zustandsnote 3 der für Oldtimer verwendeten Bewertungsstufen erhält (vgl. im Einzelnen die "Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimer-Fahrzeugen", Verkehrsblatt 1997, S. 515, inzwischen ersetzt durch die Richtlinie zu § 23 StVZO vom 6. April 2011, Verkehrsblatt 2011, S. 257). Gleichzeitig ist im Rahmen der Begutachtung eine Hauptuntersuchung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO durchzuführen (§ 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO aF).

Nach dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten eines Sachverständigen  befand sich der Wagen bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern in einem restaurationsbedürftigen Zustand ("Zustandsnote 5") und war deshalb nicht fahrbereit, so dass auch die kurz vor der Übergabe erfolgte TÜV-Prüfung nicht zu einem positiven Ergebnis hätte führen dürfen.

Die Autohändlerin war der Auffassung, sie habe ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag dadurch erfüllt, indem sie dem Käufer das positive H-Gutachten im Original aushändigte. Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Vielmehr sei es so, dass im vorliegenden Fall eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass sich der Oldtimer auch tatsächlich in dem für die Erteilung des H-Gutachtens notwendigen Zustand befände.

Wegen der starken Durchrostungen hätte das H-Kennzeichen nicht erteilt werden dürfen. Der Oldtimerkäufer erhält nun Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Aufwendungen, die er für eine ordnungsgemäße Instandsetzung zu tätigen hat. Im vorliegenden Fall kann der Käufer damit rechnen, notwendige Instandsetzungskosten in Höhe von ca. 33.000,00€ ersetzt zu bekommen.