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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
Krumpt & Partner - Anwälte für Oldtimerrecht

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25. 01. 2015

Kein Rücktrittsrecht vom Vertrag beim Kauf eines Oldtimers „mit Macken“.


Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf  (Az.: 3 U 31/12) muss der Käufer eines Oldtimers mit negativen Verschleißerscheinungen am Fahrzeug wie zum Beispiel Lenkungsspiel und Ölverlust rechnen, wenn der Oldtimer laut Kaufvertrag  „mit Macken“ verkauft wurde.

In diesem Fall ging es um einen Porsche 911 Targa Baujahr 1973, den der Kläger von einem Händler im Mai 2011 für 21.911,00€ gekauft hatte. Ein im April 2010 erstelltes Kurzgutachten eines Sachverständigen bescheinigte dem Porsche einen Wert in Höhe von 20.000,00€. Der Gutachter ermittelte eine Zustandsnote von 3- mit dem Hinweis, dass eine genauere Untersuchung einschließlich Probefahrt eine um 0,5 Punkte schlechtere Note ergeben könne.

Der Käufer blieb bereits auf der Überführungsfahrt nach Hause wegen eines defekten Schaltgestänges liegen. Bei einer Prüfung des Fahrzeugs durch den TÜV Nord wurden noch weitere erhebliche Mängel festgestellt. Allerdings wurde das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft. Der Kläger trat schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Oldtimers auf.

Das OLG Düsseldorf hielt den Rücktritt vom Vertrag für unwirksam. Eine Abweichung von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit läge nicht vor. Die im Vertrag enthaltene Erklärung, der Porsche sei „fahrbereit“, bedeute lediglich, dass das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nicht als „verkehrsunsicher“ eingestuft werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da hier lediglich „erhebliche Mängel“, nicht aber eine Verkehrsunsicherheit festgestellt worden sei.

Auch aus dem vorgelegten Kurzgutachten konnte der Kläger keine Ansprüche herleiten. Danach war eine Einstufung des Fahrzeugs in eine um 0,5 Punkte schlechtere Zustandsnote, die Note 4, durchaus möglich. Die Beschreibung zur Note 4 lautet aber wie folgt: „Verbrauchter Zustand. Sofortige Arbeiten notwendig. Nur bedingt fahrbereit.“

Nach alledem musste der Kläger letztlich wissen, dass hier nur eine oberflächliche Untersuchung des Porsches erfolgt war und musste mit erheblichen Mängeln rechnen.

Ein Anspruch des Klägers wäre allenfalls dann gegeben gewesen, wenn er arglistig vom Beklagten getäuscht worden wäre. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte.