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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
Krumpt & Partner - Anwälte für Oldtimerrecht

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25. 01. 2015

Nutzungsausfallentschädigung und merkantiler Minderwert beim Oldtimer


Das OLG Düsseldorf (Az.: 1 U 107/08) hatte im November 2010 darüber zu entscheiden, ob dem Besitzer eines Oldtimers eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der Reparatur sowie auch ein merkantiler Minderwert nach einem Unfall zusteht.

Im Streitfall ging es um einen Mercedes 300 SL Flügeltürer, der im Jahre 2005 an der Mille Miglia teilnahm. Als der Oldtimerfahrer in einer Kolonne stehend auf die Weiterfahrt wartete, fuhr ein anderer Fahrer mit seinem Fahrzeug hinten auf den Mercedes auf.

Das OLG hatte im Rahmen des Prozesses nicht nur über die Nutzungsausfallentschädigung, sondern auch über die Höhe der Reparaturkosten und den merkantilen Minderwert zu entscheiden.

Dabei hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass der Oldtimer bis dahin noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden war und zum damaligen Zeitpunkt etwa 550.000,00€ wert war. Bei dem Flügeltürer waren bisher alle Verschleißreparaturen nur unter Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführt worden.

Beide Parteien ließen jeweils ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Schadens anfertigen. Die Ergebnisse waren sehr unterschiedlich. Der Gutachter der Gegenseite ging davon aus, dass eine Behebung des Schadens dadurch ordnungsgemäß möglich sei, dass der Kofferraumdeckel, die Heckschürze, das Dach und die Seitenteile neu lackiert würden.  Der beschädigte Stoßfänger hinten könne durch ein neues Originalteil ersetzt werden. Nach Durchführung der Reparatur sei mit einer Wertminderung nicht zu rechnen.

Der Gutachter des Oldtimerfahrers hielt dagegen eine komplette Neulackierung des Fahrzeugs für notwendig. Die eingeholte Stellungnahme des Lackherstellers ergab, dass die Gefahr bestünde, dass Farbunterschiede zu verzeichnen seien, ein Klarlackübergang sichtbar bleibe, der zusätzliche Lackaufbau die Festigkeit gegen Steinschlag beeinträchtige und das Spaltmaß zu den Türen und dem Kofferraumdeckel negativ beeinflusst werde. Das gesamte Erscheinungsbild der Gleichmäßigkeit der Lackierung würde durch eine Teillackierung negativ beeinflusst.

Zudem musste nach Ansicht des Gutachters des Geschädigten der Stoßfänger hinten gerichtet, geschliffen und neu verchromt werden. Dies führe dazu, dass der Stoßfänger an Festigkeit einbüße. Allein dadurch verlöre der Mercedes etwa 10.000 Euro an Wert. Der beschädigte Stoßfänger dürfe nicht durch einen neuen ersetzt werden, um die Originalität des Fahrzeuges zu erhalten. Originalstoßfänger seien nicht mehr erhältlich.

Das Gericht folgte dem Gutachter des Oldtimerfahrers weitestgehend und sprach dem Geschädigten zusätzlich zu den Instandsetzungskosten weitere 20.000 Euro Schadensersatz für die Wertminderung des Fahrzeugs zu. "Dies deshalb, weil das Fahrzeug vor dem Unfall mit den originalsten Zustand weltweit aufwies. Durch die Reparatur ist das Fahrzeug nicht mehr 'rundum' original. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass dieser Umstand die Preisbildung negativ beeinflusst."

Eine Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer kann dagegen nach  Ansicht des Oberlandesgerichtes für einen Oldtimer nur dann gefordert werden, wenn er als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird. Demnach kommt eine solche Entschädigung nicht in Betracht, wenn dem Geschädigten neben dem Oldtimer noch ein „normales Alltagsfahrzeug“ zur Verfügung steht. Der Verlust der Möglichkeit, statt mit einem anderen Kraftfahrzeug einen Oldtimer fahren zu können, sei nicht als Vermögens-Schaden anzusehen.