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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
Krumpt & Partner - Anwälte für Oldtimerrecht

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25. 01. 2015

Beschränkung des Wiederbeschaffungswertes bei einem zu einem anderen Modell umgebauten Oldtimer


Der Bundesgerichtshof entschied am 2. 3. 2010 darüber, ob dem Eigentümer eines als „Unikat“  anzusehenden Oldtimers über den Wiederbeschaffungswert hinaus weiterer Schadensersatz in Höhe der Herstellungskosten zusteht. ( Az. VI ZR 144/09 )

Im zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte der Eigentümer eines Wartburg 353 aus dem ersten Baujahr 1966 diesen mit Originalteilen in einen Wartburg 353 W umgebaut und dadurch ein Unikat geschaffen.

Nach einem Unfall wollten der Schädiger und dessen Versicherung lediglich Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes für einen Wartburg 353 W, nämlich in Höhe von 1250 €, leisten.

Der Wartburg-Fahrer argumentierte dagegen, er müsse nun zunächst einen Wartburg 353 kaufen und diesen wiederum auf das Modell 353 W umrüsten, um wieder ein vergleichbares Fahrzeug zu erhalten.

Die Kosten hierfür in Höhe von 2950 € müsse der Schädiger an ihn zahlen.

Dieser Argumentation folgten die Richter des BGH nicht. Der Schadensersatzanspruch sei auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs vom Typ Wartburg 353 W beschränkt.  Auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Geschädigten in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs könne nicht abgestellt werden.

Der Wartburgfahrer selbst habe vorgetragen, dass ein gleichartiges und somit gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht zu erwerben sei, dass es sich vielmehr um ein "Unikat" und damit Gesamtkunstwerk handele. Deshalb könne er nur Wertersatz nach § 251 Abs. 1, Abs. 2 BGB verlangen, nicht aber die Kosten, die erforderlich seien, um die zerstörte Sache aus zwei anderen unzerstörten Sachen neu aufzubauen.