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26. 09. 2015

Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.

 

02. 08. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber haftet nicht für Fahrzeugschäden bei nicht vollständig geschlossener Motorhaube
28. 06. 2015
Ein Autowaschstraßenbetreiber muss bei Eintritt einer Gefahrensituation eine sofortige Abschaltung des Laufbandes gewährleisten.
Krumpt & Partner - Anwälte für Oldtimerrecht

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17. 03. 2015

Der Käufer eines restaurierten Oldtimers darf das Vorhandensein des originalen Motortyps nicht erwarten.


Das OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 234/12 hat in einer Entscheidung vom 20.11.2014 darauf hingewiesen, dass Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt in der Regel keine Originalität der Fahrzeugteile bei einem restaurierten Oldtimer erwarten dürfen.

In dem entschiedenen Fall wollte der Kläger vom Kauf eines als „Jaguar XK 150 S Roadster“, Baujahr 1958, bezeichneten Oldtimers zurücktreten, weil das Fahrzeug nicht mehr mit dem ursprünglichen 3,4-l und 250 PS leisteten Motor ausgestattet, sondern dieser später durch einen 3,8-l und etwa 265 PS leistenden Motor ersetzt worden war. Ob und inwieweit sich aus der Modellbezeichnung eines Oldtimers im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 I BGB hinsichtlich des technischen Zustands oder hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter historischer Fahrzeugteile ergibt, richtet sich nach den üblichen Erwartungen von Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt. Bei einem restaurierten Oldtimer ist das Vorhandensein des Originalmotors - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages - ungefragt - über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären. Somit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil der erworbene Oldtimer nicht mangelhaft im Sinne des Gesetzes war. Ein Mangel lag im gerichtlich entschiedenen Fall deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug der in der Bezeichnung „Jaguar XK 150 S Roadster“ enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarung entsprach, da das vom Kläger erworbene Fahrzeug tatsächlich im Jahr 1958 von Jaguar als „Jaguar XK 150 S Roadster“ hergestellt und verkauft worden war. Der spätere Einbau eines anderen Motors änderte nichts an der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einer bestimmten Baureihe und an der Richtigkeit der Modellbezeichnung. Es gibt auch keine Regel, dass ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Vielmehr zeigt die Praxis, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder weniger großem Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen. All dies bedeutet, dass ein Käufer beim Erwerb eines „Oldtimers“ oder eines „Original-Oldtimers“ generell nicht ohne weiteres erwarten kann, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand zum Zeitpunkt der Herstellung übereinstimmt. Das gilt vor allem dann, wenn ein Kaufinteressent weiß, dass ein Oldtimer restauriert worden ist. Denn bei einer Restaurierung werden aus den oben angegebenen Gründen sehr oft in unterschiedlichem Umfang Teile verwendet, die nicht mit den Original-Teilen identisch sind. Daher muss ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sorgen.