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Die Vorlage einer Rechnung kann Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall durch die Vollkaskoversicherung sein.
Das OLG Hamm hatte am 22. 10. 14 darüber zu entscheiden, ob auch eine nur sehr kurze Unterschreitung des Sicherheitsabstands zum Vordermann durch ein Bußgeld zu ahnden ist.
Halber Tacho in Metern - so lautet die gängige Formel für den Abstand zum Vorausfahrenden. Ein Autofahrer hielt jedoch bei einer Geschwindigkeit von etwa 128 km/h statt des gebotenen Mindestabstands von 62 Metern lediglich 17 Meter ein - und wurde dabei gefilmt. Auf dem Film waren allerdings nur die 100 Meter, die der Fahrer vor der Messung zurücklegte, sichtbar. Auf weiteren 400 Metern davor war das Fahrzeug verdeckt.
Der Betroffene wandte ein, dass ein Abstandsverstoß nur anzunehmen sei, wenn er über eine Strecke von 140 Metern oder über einen Zeitraum von drei Sekunden dokumentiert wäre. Dies sei hier nicht der Fall, daher sei ihm der Verstoß nicht vorzuwerfen. Er berief sich bei den Zahlen auf vorangegangene Urteile des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm.
Das OLG entschied gegen den betroffenen Fahrer. Es argumentierte: Ein zu geringer Abstand zum Vorausfahrenden sei grundsätzlich ordnungswidrig. Nur bei besonderen Verkehrssituationen - wie Abbremsen des Vordermannes oder Spurwechsel - käme es darauf an, wie lange jemand den gebotenen Abstand nicht einhalte.
Die Strafe für den Kläger fiel empfindlich aus. Er musste das fällige Bußgeld in Höhe von 160 Euro zahlen und erhielt zusätzlich einen Monat Fahrverbot.